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Die Quotelung bei der Haftung im Straßenverkehr
Verfasst von Torsten Behm unter Allgemein am 17. September 2010
Gemäß § 7 des Straßenverkehrsgesetzes haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall bereits allein wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeuges. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.
Im Straßenverkehr dürfte höhere Gewalt aber selten vorkommen. Dies führt dazu, dass eine Entlastung eines Kraftfahrers bei einer Kollision mit einem Fußgänger oder einem Fahrradfahrer in der Regel ausscheidet.
Bei einer Kollision zwischen 2 Kraftfahrzeugen ist, falls das Unfallgeschehen nicht auf Grund eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen und nicht abwendbaren Ereignisses verursacht wurde, eine Haftungsverteilung vorzunehmen. Zum Rest des Beitrags »

