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	<title>Rechtsanwalts Kanzlei Behm &#187; Scheidung</title>
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		<title>Die Trennung im Scheidungsrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Sep 2010 08:37:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Torsten Behm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsjahr]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensteilung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach mehr oder weniger glücklichen Jahren des Zusammenlebens, kommen Eheleute manchmal an den Punkt, an welchem ein weiteres Zusammenleben für den einen oder anderen oder für beide nicht mehr möglich und sinnvoll ist. Gründe hierfür können vielfältiger Natur sein. Manchmal haben sich die Eheleute einfach nur auseinandergelebt; manchmal ist auch der eine oder andere eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nach mehr oder weniger glücklichen Jahren des Zusammenlebens, kommen Eheleute manchmal an den Punkt, an welchem ein weiteres Zusammenleben für den einen oder anderen oder für beide nicht mehr möglich und sinnvoll ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Gründe hierfür können vielfältiger Natur sein. Manchmal haben sich die Eheleute einfach nur auseinandergelebt; manchmal ist auch der eine oder andere eine neue Beziehung eingegangen.<br />
Jedenfalls will einer oder manchmal beide die Scheidung.</p>
<p style="text-align: justify;">Dieser rechtliche Akt bedarf aber bestimmter Voraussetzungen. Nach dem Gesetz kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe wird dann als gescheitert angesehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht.<span id="more-112"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Abgesehen von Ausnahmefällen, die zu einer Härtescheidung führen können, ist die Voraussetzung für die Annahme einer gescheiterten Ehe, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses „Trennungsjahr“ muss spätestens zum Zeitpunkt des Ausspruches der Scheidung vollzogen sein. Allerdings kann der Scheidungsantrag selbst in aller Regel auch erst nach Ablauf des Trennungsjahres oder frühestens unmittelbar vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">An die tatsächliche Ausgestaltung und den Nachweis der Trennung werden dabei hohe Ansprüche gestellt; insbesondere dann, wenn ein Ehegatte die Scheidung nicht will und die Trennung bestreitet.<br />
Umso wichtiger ist es für den scheidungswilligen Ehegatten, dass die Trennung nachweislich vollzogen wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Hierzu reicht es nicht aus, dass die Eheleute „von Tisch und Bett“ getrennt leben; in jedem Fall ist dies aber Mindestvoraussetzung. Am besten ist es natürlich, wenn die Trennung auch räumlich vollzogen wird, indem der eine oder andere Ehegatte oder beide eine neue Wohnung beziehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Aber auch innerhalb der Ehewohnung kann die Trennung vollzogen werden; an die Nachweisführung werden dann aber noch höhere Ansprüche gestellt. In jedem Fall darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Schlagwörter hierfür sind z.B.: keine gemeinsamen Mahlzeiten; keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten; keine gemeinsamen Einkäufe; kein Wäschewaschen für den anderen; keine gemeinsame Kontoführung etc.</p>
<p style="text-align: justify;">Schon während der Trennung bestehen wechselseitige Ansprüche und Verpflichtungen. Zu den wichtigsten gehören Unterhaltsansprüche (sowohl für den Ehegatten, als auch für Kinder),<br />
Vermögensteilung, Umgangsansprüche, gegebenenfalls Wohnungszuweisungsansprüche und Hausratsteilungsansprüche etc.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Ausgestaltung jeder einzelnen Rechtsbeziehung ist in der Regel kompliziert und bedarf meistens anwaltlicher Beratung und Unterstützung. Häufig lassen sich solche Ansprüche auch während der Trennungszeit nur gerichtlich klären.</p>
<p style="text-align: justify;">Ist dann nachweislich das Trennungsjahr abgelaufen oder steht dies unmittelbar bevor und besteht weiterhin der Wille dazu, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder aufzunehmen, kann der Scheidungsantrag gestellt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem gerichtlichen Verfahren wird dann auch der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Altersvorsorgungsanwartschaften (insbesondere gesetzliche Rente und Betriebsrente) durchgeführt.<br />
Falls andere Punkte streitig sind, müssen diese gesondert beantragt werden.</p>
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		<title>Rentenaufteilung bei Scheidung nach neuem Recht</title>
		<link>http://www.kanzlei-behm.de/2010/09/18/rentenaufteilung-bei-scheidung-nach-neuem-recht-2/</link>
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		<pubDate>Sat, 18 Sep 2010 11:55:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Torsten Behm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenaufteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 01.09.2009 trat ein Gesetz in Kraft, mit welchem der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren reformiert wird. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanrechte können z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Zum 01.09.2009 trat ein Gesetz in Kraft, mit welchem der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren reformiert wird. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung.</p>
<p style="text-align: justify;">Rentenanrechte können z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der (z.B. wegen Kindererziehung) auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Daneben werden die Rentenanrechte des Ehegatten, der während der Ehezeit geringere Anwartschaften erworben hat, erhöht.</p>
<p style="text-align: justify;">Es besteht der Grundsatz der internen Teilung. Das bedeutet, dass jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt wird.<span id="more-104"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes „Rentenkonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.</p>
<p style="text-align: justify;">So können auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Einbezogen werden auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Hierzu folgendes Beispiel:</p>
<p style="text-align: justify;">Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Kapitalwert von 30.000 EUR aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau (die während der Ehezeit keine Anwartschaften erworben hat) 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 EUR. Die Anwartschaften des Ehemannes werden entsprechend gekürzt.</p>
<p style="text-align: justify;">In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nach der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr statt. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleiches absehen. Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 EUR als monatlicher Rentenbetrag.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus haben die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag werden nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum Schutz der Ehegatten zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle Stand hält.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie eingangs dargelegt, trat das Gesetz zum 01.09.2009 in Kraft und gilt für alle Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet wurden und werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei bereits vorher beantragten Scheidungsverfahren wird auf Grund der neuen gesetzlichen Lage das Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und der Versorgungsausgleich nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt.</p>
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		<title>Das Trennungsjahr als Voraussetzung für eine Scheidung</title>
		<link>http://www.kanzlei-behm.de/2008/05/23/das-trennungsjahr-als-voraussetzung-fur-eine-scheidung/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 May 2008 08:20:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katja Timm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsjahr]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Voraussetzung für die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens ist, dass die Eheleute zu mindestens ein Jahr getrennt leben. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, gehen die Gerichte von einem „Getrenntleben“ aus. Dabei sind eine Vielzahl von Regularien zu beachten, so dass es erforderlich ist, von Anfang an, also zu Beginn der Trennung, anwaltlichen Beistand zu nehmen. Rechtlich betrachtet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Voraussetzung für die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens ist, dass die Eheleute zu mindestens ein Jahr getrennt leben. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, gehen die Gerichte von einem „Getrenntleben“ aus. Dabei sind eine Vielzahl von Regularien zu beachten, so dass es erforderlich ist, von Anfang an, also zu Beginn der Trennung, anwaltlichen Beistand zu nehmen. Rechtlich betrachtet ist die Trennung das Ende der ehelichen Gemeinsamkeit.</p>
<p>Die Eheleute haben sich demnach getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Hierbei reicht allerdings die &#8220;Trennung von Tisch und Bett“ in der Regel nicht aus.</p>
<p>Relativ einfach ist sicherlich eine Trennung zu vollziehen, wenn einer der Eheleute aus der gemeinsam bewohnten Ehewohnung auszieht. Allerdings kann die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden. Allein aus juristischen Erwägungen heraus sollte es aber in beiderseitigem Interesse liegen, eine schnelle Lösung für die Ehewohnung zu finden. Hierbei sind aber vor allem auch die Besonderheiten des Mietrechts zu beachten.<span id="more-52"></span></p>
<p>Bei einer Trennung können für die Kinder und den bedürftigen Partner Unterhaltsansprüche entstehen. Dazu muss das Einkommen des Partners über dem Selbstbehalt liegen. Dem Partner, der keine minderjährigen Kinder erzieht, obliegt aber auch eine erhöhte  Erwerbsobliegenheitsverpflichtung, so dass ihm, falls er über keine ausreichenden Einkünfte verfügt, gegebenenfalls auch ein fiktives Einkommen zugerechnet werden kann.</p>
<p>Minderjährige Kinder haben in der Regel stets einen Anspruch auf Unterhalt; volljährige Kinder nur, wenn sie sich in der Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) befinden. Dem Ehegatten steht ein Unterhalt in der Regel zu, wenn er die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut (wobei den Ehegatten in Abhängigkeit vom Alter der Kinder auch eine vollständige oder teilweise Erwerbsobliegenheitsverpflichtung trifft), auf Grund des Alters keine beruflichen Chancen mehr hat, auf Grund des gesundheitlichen Zustands eingeschränkt in der Lage ist, zu arbeiten, eine Berufsausbildung, die er auf Grund der Eheschließung und Kinderbetreuung abgebrochen hat, wieder aufnimmt, ein geringeres Einkommen hat als der Ehepartner.</p>
<p>Auch bei Trennung und Scheidung steht die elterliche Sorge für die Kinder grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu. Will ein Ehepartner, dass das  Sorgerecht für das gemeinsame Kind auf ihn allein übertragen wird, muss er einen Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht entscheidet dann nach dem Wohl des Kindes. In jedem Fall hat aber der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ein Umgangsrecht.</p>
<p>Hierzu gibt es keine gesetzlichen Regelungen, wie oft ein Elternteil das Kind besuchen darf; in der Rechtssprechung haben sich aber bestimmte Regularien herausgebildet. Letztlich muss aber für jeden Einzelfall eine konkrete Regelung getroffen werden.</p>
<p>Bezüglich der Wohnung wird berücksichtigt, bei welchem Ehegatten die Kinder leben. In der Regel bekommt der Ehegatte, der die Kinder versorgt, auch die Wohnung zugesprochen. Wem die Wohnung gehört, ist dabei nicht entscheidend. Leben die Parteien noch in der gemeinsamen Wohnung, erhält ein Partner die Wohnung zugesprochen, sofern ein Härtefall vorliegt. Danach muss es für den anderen Ehepartner unzumutbar sein, mit dem Partner unter einem Dach zu leben.</p>
<p>Unzumutbarkeit liegt vor bei psychischer oder physischer Gewalttätigkeit des Ehegatten, Drohung und Ignorierung einer vereinbarten Aufteilung der Wohnung, schwere Störung des Familienlebens, etwa durch Alkoholismus, Aufnahme eines neuen Lebensgefährten in die Wohnung. In der Situation der Trennung sollten die Eheleute an ihre persönlichen Unterlagen denken.</p>
<p>Wichtig ist es insbesondere solche Unterlagen wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Ausweise, Pass, Kinder-Pässe, Impfpässe der Kinder, Lohnsteuerkarte, Rentenversicherungsunterlagen, Krankenversicherungsunterlagen, Sparbücher, Zeugnisse, eventuell bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen etc. an sich zu nehmen.</p>
<p>Wichtig ist es auch, die Finanzen voneinander zu trennen. Dementsprechend sollte dafür gesorgt werden, dass der Partner keinen Zugriff mehr auf das eigene Vermögen hat. Danach sind solche Schritte einzuleiten wie z.B. die Überprüfung der Konten. Hat ein Partner eine Kontovollmacht, sollte diese widerrufen werden. Bei einem gemeinsamen Konto steht grundsätzlich jedem die Hälfte des Geldes zu. Kreditkarten und sonstige Kundenkarten sollten gesperrt werden; jedenfalls solche, auf die auch der Ehepartner Zugriff hat.</p>
<p>Man sollte sich auch einen Überblick über die Einkünfte und das Vermögen des Partners verschaffen. Der Verlauf einer späteren Auseinandersetzung ist oft von den Vorbereitungen abhängig. Deswegen sollten Informationen und Unterlagen zu solchen Fragen wie Einkünfte des Partners, Anschrift des Arbeitgebers des Partners, Immobilien und darüber vorhandene Unterlagen (Grundbuchauszüge), den gesamten Hausrat, Lohnsteuerjahresausgleich bzw.  Einkommensteuerbescheid, Mietverträge, Lebensversicherung, Bausparverträge, Sparguthaben, Wertpapiere, Schulden etc. zusammengetragen werden.</p>
<p>So gravierend die mit der Trennung verbundenen Rechtsänderungen im Einzelnen auch sein mögen, viele Rechtsbeziehungen dauern auch während der Trennungszeit an. So bleibt z.B. die Versorgungsgemeinschaft  unberührt. Versorgt ein Partner den Haushalt bzw. hat er ein geringeres Einkommen als der andere Partner, so nimmt dieser auch weiterhin an den monatlichen Zahlungen des Ehepartners in die Rentenversicherung teil. Im Fall einer Scheidung wird die Versorgungsgemeinschaft durch den Versorgungsausgleich geregelt. Dieser teilt die während der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften hälftig auf.</p>
<p>Die Zugewinngemeinschaft bezüglich des Vermögens bleibt bestehen. Erwirbt ein Partner während des Getrenntlebens Vermögen, kommt dies dem anderen Partner über den Zugewinnausgleich bei der Scheidung grundsätzlich zugute.</p>
<p>Auch das Ehegattenerbrecht bleibt aufrecht erhalten. Stirbt der getrennt lebende Ehegatte, so lässt dies die gesetzliche Erbfolge unberührt. Aus diesem Grund ist es z.B. empfehlenswert, etwa ein Testament zu widerrufen. Erst mit dem Antrag auf Scheidung tritt das Ende der Versorgungs- und Zugewinngemeinschaft ein. Ebenso bewirkt erst der Scheidungsantrag den gesetzlichen Ausschluss des Ehegattenerbrechts.</p>
<p>Wie eingangs dargelegt, muss vor Beantragung der Scheidung zu mindestens ein Trennungsjahr absolviert werden. Wann es günstig ist, den Scheidungsantrag einzureichen, hängt davon ab, ob man zu bestimmten Leistungen verpflichtet ist oder ob man Anspruch auf bestimmte Leistungen des Ehepartners hat. Nicht zuletzt deswegen ist von Anfang an, also ab Beginn der Trennung, eine anwaltliche Beratung und Begleitung durchaus sachdienlich.</p>
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