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	<title>Rechtsanwalts Kanzlei Behm &#187; Unterhalt</title>
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		<title>Rechte und Pflichten unverheirateter Väter</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 07:06:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katja Timm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familiengericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgeberechtigt]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit der Geburt eines Kindes sind viele offene Fragen verbunden. Insbesondere für unverheiratete Väter stellt sich oft die Frage, wie denn ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem unehelichen Kind aussehen. Sorgerecht Unverheiratete Väter können neben der Kindesmutter das Sorgerecht erlangen. Nicht miteinander verheiratete Eltern haben dann das gemeinsame Sorgerecht für Kinder, wenn sie eine gemeinsame [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Geburt eines Kindes sind viele offene Fragen verbunden. Insbesondere für unverheiratete Väter stellt sich oft die Frage, wie denn ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem unehelichen Kind aussehen.</p>
<h3>Sorgerecht</h3>
<p>Unverheiratete Väter können neben der Kindesmutter das Sorgerecht erlangen. Nicht miteinander verheiratete Eltern haben dann das gemeinsame Sorgerecht für Kinder, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung in öffentlich beurkundeter Form abgeben. Sonst hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht.<br />
Besteht die gemeinsame Sorge des Kindes, weil eine entsprechende Sorgeerklärung abgegeben wurde, ändert sich durch eine Trennung nichts. Allein das Familiengericht kann unter strengen Voraussetzungen die Alleinsorge einem Elternteil zusprechen.</p>
<p>Eine positive Entwicklung ist hinsichtlich der Rechte des leiblichen Vaters, der nicht mit dem Kind zusammenlebt und nicht der rechtliche Vater ist, zu verzeichnen. Dem leiblichen Vater steht auch dann ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu, wenn die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist und es dem Kindeswohl dient. Väter werden nämlich auch dann als enge Bezugsperson des Kindes angesehen, wenn sie die Verantwortung für das Kind früher einmal getragen haben. Das Umgangsrecht steht also demjenigen zu, der eine enge Bezugsperson zum Kind ist.<br />
<span id="more-45"></span>Wichtig ist hierbei, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind länger zusammengelebt hat. Ist jedoch die biologische Vaterschaft eines Mannes für ein uneheliches Kind rechtlich nicht geklärt, hat er keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Kind. Für das Umgangsrecht ist grundsätzlich die Vaterschaft „im Rechtssinne“ maßgeblich. Danach gilt nur derjenige als Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.</p>
<p>Hinweis: Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes besteht. Der biologische Vater hat folglich keine Chance, seine Vaterschaft rechtlich anerkennen zu lassen, so lange ein anderer Mann die Vaterschaft für das Kind inne hat. Exkurs: Antrag auf Alleinsorge bei Tod des Sorgeberechtigten Wenn die Mutter stirbt, kann der nicht sorgeberechtigte Vater einen Antrag auf Alleinsorge stellen. Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet und gibt es keine Sorgeerklärung, kann das Familiengericht beim Tod der Mutter dem Vater des Kindes die elterliche Sorge übertragen.</p>
<p>Sorgeberechtigte Elternteile haben die Möglichkeit, eine testamentarische Verfügung zu erlassen, in der festgehalten wird, wo das Kind im Falle des Todes dieses Elternteiles verbleiben soll. Diese testamentarische Verfügung kann beim Jugendamt bzw. beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Falls das Kind zu einem neuen Lebensgefährten eine engere Beziehung als zum leiblichen Vater hat, kann es sinnvoll sein, ein Testament aufzusetzen, um das Sorgerecht zu beeinflussen.</p>
<p>Zwar ist das keine zwingende Regelung, aber zumindest bestehen gewisse Chancen, dass das Familiengericht das zukünftige Kindeswohl unter Berücksichtigung einer solchen Erklärung bestimmt.</p>
<h3>Unterhalt</h3>
<p>Neben dem Recht des unverheirateten Vaters auf Sorge- und Umgangsrecht besteht die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt. Für minderjährige Kinder ist grundsätzlich nur derjenige Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem die Kinder nicht leben &#8211; egal, wie viel der andere Elternteil verdient. Die Unterhaltshöhe<br />
richtet sich nach dem jeweils aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Der neue Ehepartner des betreuenden Elternteils ist nicht unterhaltspflichtig.</p>
<p>Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Die<br />
Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur berechnet werden, wenn das Einkommen beider Eltern bekannt ist. Kindesunterhalt wird primär von den leiblichen Eltern geschuldet. In Ausnahmefällen kommt auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben.</p>
<p>Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.</p>
<p>Daraus folgt eine gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder. Den Unterhaltsverpflichteten trifft daher gemäß § 1603 Abs. 2 BGB die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Das heißt, der Verpflichtete muss jede ihm zumutbare Arbeit annehmen, wobei zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann.</p>
<p>Darüber hinaus müssen unverheiratete Väter der Mutter ihres Kindes ausnahmsweise mindestens 3 Jahre lang Unterhalt zahlen. Unverheiratete Mütter haben gegenüber dem Vater ihres Kindes nicht nur einen Unterhaltsanspruch für das Kind, sondern auch für sich selbst, wenn sie wegen der Erziehung des Nachwuchses nicht arbeiten können.</p>
<p>Die Zahlungspflicht des Vaters gilt nach § 1615 L BGB mindestens 3 Jahre lang, soweit von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (z. B. bei krankheitsbedingter Behinderung des Kindes). Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann aber die Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall einen besonderen Vertrauenstatbestand begründen, der als elternbezogener Grund eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Billigkeit gebietet.</p>
<p>Heiratet die Mutter des Kindes allerdings einen anderen Mann verliert sie den Anspruch auf Unterhalt. Mit der Heirat habe die Frau gegen den neuen Mann einen Anspruch auf Familienunterhalt, der Vorrang hat. Wussten Sie, dass auch bei pünktlichen Zahlungen des Unterhaltsschuldners ein Titulierungsinteresse des Unterhaltsberechtigten besteht? Danach kann der Unterhaltsberechtigte verlangen, dass der Unterhaltspflichtige einen vollstreckbaren Titel &#8211; etwa eine Jugendamtsurkunde bei Kindesunterhalt &#8211; zur Verfügung stellt.</p>
<p>Kindesunterhalt wird grundsätzlich steuerrechtlich nicht erfasst. Dem Ausgleich der Kosten für Kinder dient das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag.</p>
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		<title>Unterhaltsrecht 2008 &#8211; Nacheheliche Eigenverantwortung</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 06:55:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katja Timm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ehepartner]]></category>
		<category><![CDATA[Nachehelich]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem alten Recht gestaltete sich die Unterhaltsverteilung häufig sehr kompliziert, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreichte, um alle gleichmäßig zu bedienen. Damit soll nun Schluss sein. Das neue zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechts sieht in § 1609 BGB eine klare Rangfolge vor. Die Neuregelung der Rangfolge kann dazu führen, dass die Ehegatten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem alten Recht gestaltete sich die Unterhaltsverteilung häufig sehr kompliziert, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreichte, um alle gleichmäßig zu bedienen.</p>
<p>Damit soll nun Schluss sein. Das neue zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechts sieht in § 1609 BGB eine klare Rangfolge vor. Die Neuregelung der Rangfolge kann dazu führen, dass die Ehegatten weniger Unterhalt bekommen als zuvor, da zuerst die vorrangigen  Kindesunterhaltsansprüche zu befriedigen sind. An erster Stelle stehen hierbei die minderjährigen unverheirateten Kinder und die volljährigen Kinder, die noch eine allgemeine Schule besuchen (Abiturientenfälle).</p>
<p>Ehepartner erhalten erst in zweiter Linie Unterhalt. Sie kommen also unterhaltsrechtlich nur dann zum Zuge, wenn nach dem Unterhalt für die Kinder noch Geld übrig bleibt. Mit der Unterhaltsreform wurde im Gesetz (§ 1569 BGB) der Grundsatz der Eigenverantwortung ausdrücklich verankert. Das heißt, die Ehepartner sind nach dem neuen Unterhaltsrecht dazu angehalten, früher arbeiten zu gehen.<br />
<span id="more-41"></span>Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.</p>
<p>Der kinderbetreuende Elternteil hat künftig Anspruch auf einen zeitlichen Basisunterhalt und zwar über eine Dauer von zunächst drei Jahren nach der Geburt des Kindes (§ 1570 BGB). Anschließend ist der Unterhaltsanspruch zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Hierbei kommt es in erster Linie auf kindbezogene Belange an, z.B. besonders betreuungsbedürftige Kinder. In dem Maße, in dem eine Betreuungsmöglichkeit besteht, wird von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden können. Dabei wird jedoch voraussichtlich kein abrupter, übergangsloser Wechsel von der Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit erwartet werden können.</p>
<p>Das bedeutet, dass eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit bereits ab dem Kindergartenalter des jüngsten Kindes (mit dem 3. Lebensjahr) aufgenommen werden muss. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Ehe geschieden ist. Welcher Umfang zumutbar und welche Unterhaltskürzung bei Verletzung der Arbeitspflicht<br />
möglich ist, werden die Gerichte ausgestalten müssen.</p>
<p>Der Maßstab für den Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) ist die Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Der Bedarf richtet sich also grundsätzlich nach den Einkünften vor der Geburt des Kindes. Darüber hinaus soll die Befristung sowie die Begrenzung des Unterhaltes nach der Scheidung zur Regel werden (§ 1578 b BGB). Maßstab für die Befristung wird nach der neuen Regelung sein, ob und in welchem Umfang durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige ehebedingten Nachteile können sich z.B. aus der Dauer der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung der Haushaltsführung und der Erwerbstätigkeit während der Ehe, der Dauer der Ehe ergeben.</p>
<p>Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine Karriere derart der Familie geopfert, kann weiterhin auf Unterhalt hoffen, bis er wieder den beruflichen Anschluss gefunden hat. Dieser Umstand ergibt sich bereits aus dem Zusammenspiel des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten mit dem Prinzip der fortwirkenden Mitverantwortung des früheren Ehepartners.</p>
<p>Der in der Ehe erreichte Standard ist nicht mehr der entscheidende, sondern noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit &#8211; und wenn ja, welche &#8211; nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss (§ 1574 BGB). Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden oder es ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich zu schließen.</p>
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