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	<title>Rechtsanwalts Kanzlei Behm &#187; Verkehrsunfall</title>
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		<title>Die Quotelung bei der Haftung im Straßenverkehr</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 07:51:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Torsten Behm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsquote]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäß § 7 des Straßenverkehrsgesetzes haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall bereits allein wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeuges. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Im Straßenverkehr dürfte höhere Gewalt aber selten vorkommen. Dies führt dazu, dass eine Entlastung eines Kraftfahrers bei einer Kollision mit einem Fußgänger oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Gemäß § 7 des Straßenverkehrsgesetzes haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall bereits allein wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeuges. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Straßenverkehr dürfte höhere Gewalt aber selten vorkommen. Dies führt dazu, dass eine Entlastung eines Kraftfahrers bei einer Kollision mit einem Fußgänger oder einem Fahrradfahrer in der Regel ausscheidet.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei einer Kollision zwischen 2 Kraftfahrzeugen ist, falls das Unfallgeschehen nicht auf Grund eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen und nicht abwendbaren Ereignisses verursacht wurde, eine Haftungsverteilung vorzunehmen.<span id="more-100"></span></p>
<p style="text-align: justify;">In einem ersten Schritt ist der Anteil des Verursachungsbeitrages des jeweiligen Kraftfahrzeugführers zu bestimmen. Dabei dürfen nur feststehende Umstände berücksichtigt werden, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Fährt z.B. ein Kraftfahrer auf ein vor einer roten Ampel stehendes Fahrzeug auf, dessen Fahrer infolge Alkoholkonsum absolut fahruntüchtig ist, so wird gleichwohl die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeuges durch die Fahruntüchtigkeit seines Fahrers nicht erhöht, sodass der Auffahrende im vollen Umfang haftet.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem zweiten Schritt sind die Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen. Gelangt man hier zu dem Ergebnis, dass die Gewichtung gleich ist, so ergibt sich eine Haftungsquote von 50 %. Das Gewicht des Verursachungsbeitrages eines Beteiligten kann aber auch so verschwindend gering sein, dass die Haftungsquote auf 0 sinkt. Umgekehrt kann sie auch auf 100 % ansteigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Ermittlung der Haftungsquote ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, indem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das Verschulden ist in diesem Rahmen nur ein Faktor der Abwägung.</p>
<p style="text-align: justify;">Entscheidend ist, wessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Häufig tritt die Situation ein, dass beide Kraftfahrzeugführer schuldhaft einen Verkehrverstoß begangen haben, einem von beiden aber ein gesteigertes Maß an Sorgfalt oblag.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesen Fällen muss sich der Kraftfahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Dieser Umstand rechtfertigt es, ihm im Regelfall einen größeren Verantwortungsanteil aufzuerlegen. Die reine Betriebsgefahr tritt in solchen Fällen häufig vollständig zurück. Ist beiderseits ein Verschulden nicht nachgewiesen, so wird man häufig zu einer Haftungsverteilung von 50 zu 50 kommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Aber auch hier ist zu beachten, dass die Betriebsgefahr unter Umständen unterschiedlich hoch gewesen sein kann; z.B. auf Grund unterschiedlicher Massen oder Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge. Ergibt sich ein Haftungsanteil allein aus der Betriebsgefahr des beteiligten Kraftfahrzeuges heraus, so wird der Haftungsanteil regelmäßig mit 20 bis 25 % bewertet.</p>
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		<title>Regulierung von Verletzungsfolgen bei Verkehrsunfällen</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 07:20:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katja Timm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzungsfolgen]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder kommt es vor, dass man schuldlos in einem Verkehrsunfall verwickelt ist und dabei verletzt wird. Bei der Abwicklung des dabei entstandenen Schadens mit der Versicherung sollte der Verletzte seine Rechte kennen, damit er im Zweifel nicht auf sein Geld verzichten muss. Sofern jemand schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss ihm der Unfallverursacher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es vor, dass man schuldlos in einem Verkehrsunfall verwickelt ist und dabei verletzt wird. Bei der Abwicklung des dabei entstandenen Schadens mit der Versicherung sollte der Verletzte seine Rechte kennen, damit er im Zweifel nicht auf sein Geld verzichten muss. Sofern jemand schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss ihm der Unfallverursacher bzw. bei der Verursachung mit einem Fahrzeug die Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug sämtliche Unfallschäden ersetzen.</p>
<p>Neben den Schäden am eigenen Fahrzeug sind dies alle mit der Person des Verletzten zusammenhängenden Kosten, wie z.B. die Kosten für die ärztliche Behandlung, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und gegebenenfalls ein so genannter Haushaltsführungsschaden. Zusätzlich können manchmal Angehörige des Verletzten vom Unfallverursacher Unterhaltszahlungen einfordern, falls die verletzte Person Unterhalts an sie gezahlt hat und wegen der Verletzungsfolgen<br />
hierzu nicht mehr in der Lage ist.</p>
<p>Wenn der Verletzte den Unfall mit verschuldet hat, wird in der Regel entsprechend dem Grad des Mitverschuldens ein Teil bei den zu regulierenden Kosten abgesetzt. Wie hoch dieser Betrag ist, richtet sich immer nach dem Einzelfall und ist häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Zu den zu erstattenden Kosten gehören zunächst die Behandlungskosten. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Rechnung für ärztliche Behandlung und den Krankenhausaufenthalt und gegebenenfalls zusätzliche Praxiskosten.<br />
<span id="more-48"></span><br />
Dies gilt auch für die Kosten, die bei einer Kur oder für die Pflege entstehen. Manchmal sind auch aufwendige kosmetische Operationen von der Versicherung zu bezahlen; dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn auffällige Narben entfernt werden müssen. Ein weiterer Bestandteil der Behandlungskosten sind die Fahrtkosten für den Krankenhausbesuch der nahen Angehörigen. Zusätzlich sind Kosten für erhöhte Aufwendungen zu ersetzen. Diese Aufwendungen können z.B. die Kosten für behindertengerechte Umbauten, notwendige Diäten oder für die Pflege eines Betroffenen sein.</p>
<p>Sofern der Verletzte auf Grund des Verkehrsunfalls über keinen oder einen geringen Verdienst verfügt, muss die Versicherung auch für den Verdienstausfall zahlen. Hierbei ist aber zu beachten, dass bei einem normalen Arbeitnehmer in der Regel der Arbeitgeber während der ersten 42 Tage der Arbeitsunfähigkeit den Lohn weiter zahlen muss. Erst nach Ablauf dieser Zeit kommt es beim Arbeitnehmer zu Gehaltseinbußen, die die Versicherung des Unfallverursachers bezahlen muss.</p>
<p>Bei einem Selbstständigen muss die Versicherung den entgangenen Gewinn ausgleichen. Die Ermittlung desselben führt ebenfalls häufig zu Auseinandersetzungen. Wenn der Verletzte bei der täglichen Hausarbeit nicht mehr oder nur eingeschränkt mithelfen kann, hat der Verletzte die Möglichkeit, den so genannten Haushaltsführungsschaden geltend zu machen. Dieser Schadenersatzanspruch wird in der Praxis häufig übersehen. Dabei handelt es sich um die Kosten, die der Verletzte bezahlen müsste, wenn er ersatzweise eine Haushaltskraft einstellen würde.</p>
<p>Zusätzlich kann ein Schmerzensgeld zustehen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist beispielsweise abhängig von den erlittenen Verletzungen, der Aufenthaltsdauer im Krankenhaus, einem etwaigen Dauerschaden, der Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />
und von den persönlichen Verhältnissen des Verletzten, wie Alter und Beruf.</p>
<p>Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass unmittelbar nach dem Unfall ein Arzt zur Behandlung aufgesucht wird, sodass im Streitfall die Verletzung auch dokumentiert und nachgewiesen werden kann. Je länger man mit dem Arztbesuch abwartet, desto schwieriger wird es, einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Verletzung herzustellen.</p>
<p>Häufig sind allerdings überhöhte Vorstellung in Bezug auf das Schmerzensgeld festzustellen. Da es keine gesetzlichen Tabellen gibt, wie hoch das Schmerzensgeld für eine Verletzung zu sein hat, richtet sich die Höhe unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach der Rechtssprechung. Hierbei<br />
ist aber zu berücksichtigen, dass die Urteile der Gerichte zum Schmerzensgeld höchst unterschiedlich ausfallen und für den Laien kaum überschaubar sind.<br />
Sofern die Versicherung eine „Abfindung“ anbietet, ist Vorsicht geboten. Unabhängig davon, ob der angebotene Betrag angemessen ist, könnte der Verletzte damit auf weitere Ansprüche verzichten. Beispielsweise sind in der Regel medizinisch absehbare Folgeschäden schon in der Abfindung enthalten.</p>
<p>Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, muss die Versicherung diese zusätzlichen Kosten nicht mehr tragen. In der Praxis spielt das Schleudertrauma eine besondere Rolle. Nahezu bei jedem Unfall macht der Verletzte ein Schmerzensgeld wegen eines erlittenen Schleudertraumas geltend. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Versicherung und auch die Gerichte hohe Anforderungen an den Beweis eines Schleudertraumas stellen. Bei einer so genannten Änderungsgeschwindigkeit von weniger als 12 Stundenkilometern erkennen die Gerichte nur in Ausnahmefällen einen Schmerzensgeldanspruch an.</p>
<p>Insofern ist es ratsam, dass sich der Verletzte vom behandelnden Arzt ein detailliertes Attest erteilen lässt, aus welchem alle Symptome hervorgehen.</p>
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