Immer wieder kommt es vor, dass man schuldlos in einem Verkehrsunfall verwickelt ist und dabei verletzt wird. Bei der Abwicklung des dabei entstandenen Schadens mit der Versicherung sollte der Verletzte seine Rechte kennen, damit er im Zweifel nicht auf sein Geld verzichten muss. Sofern jemand schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss ihm der Unfallverursacher bzw. bei der Verursachung mit einem Fahrzeug die Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug sämtliche Unfallschäden ersetzen.
Neben den Schäden am eigenen Fahrzeug sind dies alle mit der Person des Verletzten zusammenhängenden Kosten, wie z.B. die Kosten für die ärztliche Behandlung, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und gegebenenfalls ein so genannter Haushaltsführungsschaden. Zusätzlich können manchmal Angehörige des Verletzten vom Unfallverursacher Unterhaltszahlungen einfordern, falls die verletzte Person Unterhalts an sie gezahlt hat und wegen der Verletzungsfolgen
hierzu nicht mehr in der Lage ist.
Wenn der Verletzte den Unfall mit verschuldet hat, wird in der Regel entsprechend dem Grad des Mitverschuldens ein Teil bei den zu regulierenden Kosten abgesetzt. Wie hoch dieser Betrag ist, richtet sich immer nach dem Einzelfall und ist häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Zu den zu erstattenden Kosten gehören zunächst die Behandlungskosten. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Rechnung für ärztliche Behandlung und den Krankenhausaufenthalt und gegebenenfalls zusätzliche Praxiskosten.
Dies gilt auch für die Kosten, die bei einer Kur oder für die Pflege entstehen. Manchmal sind auch aufwendige kosmetische Operationen von der Versicherung zu bezahlen; dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn auffällige Narben entfernt werden müssen. Ein weiterer Bestandteil der Behandlungskosten sind die Fahrtkosten für den Krankenhausbesuch der nahen Angehörigen. Zusätzlich sind Kosten für erhöhte Aufwendungen zu ersetzen. Diese Aufwendungen können z.B. die Kosten für behindertengerechte Umbauten, notwendige Diäten oder für die Pflege eines Betroffenen sein.
Sofern der Verletzte auf Grund des Verkehrsunfalls über keinen oder einen geringen Verdienst verfügt, muss die Versicherung auch für den Verdienstausfall zahlen. Hierbei ist aber zu beachten, dass bei einem normalen Arbeitnehmer in der Regel der Arbeitgeber während der ersten 42 Tage der Arbeitsunfähigkeit den Lohn weiter zahlen muss. Erst nach Ablauf dieser Zeit kommt es beim Arbeitnehmer zu Gehaltseinbußen, die die Versicherung des Unfallverursachers bezahlen muss.
Bei einem Selbstständigen muss die Versicherung den entgangenen Gewinn ausgleichen. Die Ermittlung desselben führt ebenfalls häufig zu Auseinandersetzungen. Wenn der Verletzte bei der täglichen Hausarbeit nicht mehr oder nur eingeschränkt mithelfen kann, hat der Verletzte die Möglichkeit, den so genannten Haushaltsführungsschaden geltend zu machen. Dieser Schadenersatzanspruch wird in der Praxis häufig übersehen. Dabei handelt es sich um die Kosten, die der Verletzte bezahlen müsste, wenn er ersatzweise eine Haushaltskraft einstellen würde.
Zusätzlich kann ein Schmerzensgeld zustehen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist beispielsweise abhängig von den erlittenen Verletzungen, der Aufenthaltsdauer im Krankenhaus, einem etwaigen Dauerschaden, der Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit
und von den persönlichen Verhältnissen des Verletzten, wie Alter und Beruf.
Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass unmittelbar nach dem Unfall ein Arzt zur Behandlung aufgesucht wird, sodass im Streitfall die Verletzung auch dokumentiert und nachgewiesen werden kann. Je länger man mit dem Arztbesuch abwartet, desto schwieriger wird es, einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Verletzung herzustellen.
Häufig sind allerdings überhöhte Vorstellung in Bezug auf das Schmerzensgeld festzustellen. Da es keine gesetzlichen Tabellen gibt, wie hoch das Schmerzensgeld für eine Verletzung zu sein hat, richtet sich die Höhe unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach der Rechtssprechung. Hierbei
ist aber zu berücksichtigen, dass die Urteile der Gerichte zum Schmerzensgeld höchst unterschiedlich ausfallen und für den Laien kaum überschaubar sind.
Sofern die Versicherung eine „Abfindung“ anbietet, ist Vorsicht geboten. Unabhängig davon, ob der angebotene Betrag angemessen ist, könnte der Verletzte damit auf weitere Ansprüche verzichten. Beispielsweise sind in der Regel medizinisch absehbare Folgeschäden schon in der Abfindung enthalten.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, muss die Versicherung diese zusätzlichen Kosten nicht mehr tragen. In der Praxis spielt das Schleudertrauma eine besondere Rolle. Nahezu bei jedem Unfall macht der Verletzte ein Schmerzensgeld wegen eines erlittenen Schleudertraumas geltend. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Versicherung und auch die Gerichte hohe Anforderungen an den Beweis eines Schleudertraumas stellen. Bei einer so genannten Änderungsgeschwindigkeit von weniger als 12 Stundenkilometern erkennen die Gerichte nur in Ausnahmefällen einen Schmerzensgeldanspruch an.
Insofern ist es ratsam, dass sich der Verletzte vom behandelnden Arzt ein detailliertes Attest erteilen lässt, aus welchem alle Symptome hervorgehen.