Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mangel der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall aus der Praxis bestellte der Käufer einen Neuwagen zum Preis von 18.500 EUR. Kurz nach der Auslieferung beanstandete er Mängel an der Elektronik des Fahrzeuges.
Der Verkäufer bat ihn, ihm das Fahrzeug zur Überprüfung der Mängel vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserung einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden.
Mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeuges, das der Bestellung entspricht.
Der Autohändler antwortete, er könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen; er erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Trotz weiterer Korrespondenz wurde keine Einigung erzielt. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
Der BGH kam hier jedoch zu dem Entschluss, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil er es versäumt hat, dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung / Nachbesserung zu geben.
Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die Rechte des Käufers umfasst auch dessen Bereitschaft, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen.
Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.
Somit war der Verkäufer nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihm Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die gerügten Mängel zu untersuchen.
Denn von der Feststellung des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder nicht.
In diesem Zusammenhang ist auch eine weitere höchstrichterliche Entscheidung, die sich mit der Fristsetzung zur Nachbesserung beschäftigt, interessant.
Zwar hat der BGH entschieden, dass es ausreicht, wenn der Anspruchsteller den Verkäufer dazu auffordert, unverzüglich die Nachbesserung zu bewirken; allerdings sind manche Gerichte anderer Auffassung.
Insofern ist es dringend geboten, dass im Zusammenhang mit der Fristsetzung immer eine entsprechende Erklärung mit zeitlichem Bezug getätigt wird; dem Verkäufer also ein ganz konkreter Termin, der nicht zu kurz bemessen sein darf, gesetzt wird, bis zu welchem die Nachbesserung zu vollziehen ist.