Nach dem alten Recht gestaltete sich die Unterhaltsverteilung häufig sehr kompliziert, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreichte, um alle gleichmäßig zu bedienen.
Damit soll nun Schluss sein. Das neue zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechts sieht in § 1609 BGB eine klare Rangfolge vor. Die Neuregelung der Rangfolge kann dazu führen, dass die Ehegatten weniger Unterhalt bekommen als zuvor, da zuerst die vorrangigen Kindesunterhaltsansprüche zu befriedigen sind. An erster Stelle stehen hierbei die minderjährigen unverheirateten Kinder und die volljährigen Kinder, die noch eine allgemeine Schule besuchen (Abiturientenfälle).
Ehepartner erhalten erst in zweiter Linie Unterhalt. Sie kommen also unterhaltsrechtlich nur dann zum Zuge, wenn nach dem Unterhalt für die Kinder noch Geld übrig bleibt. Mit der Unterhaltsreform wurde im Gesetz (§ 1569 BGB) der Grundsatz der Eigenverantwortung ausdrücklich verankert. Das heißt, die Ehepartner sind nach dem neuen Unterhaltsrecht dazu angehalten, früher arbeiten zu gehen.
Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.
Der kinderbetreuende Elternteil hat künftig Anspruch auf einen zeitlichen Basisunterhalt und zwar über eine Dauer von zunächst drei Jahren nach der Geburt des Kindes (§ 1570 BGB). Anschließend ist der Unterhaltsanspruch zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Hierbei kommt es in erster Linie auf kindbezogene Belange an, z.B. besonders betreuungsbedürftige Kinder. In dem Maße, in dem eine Betreuungsmöglichkeit besteht, wird von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden können. Dabei wird jedoch voraussichtlich kein abrupter, übergangsloser Wechsel von der Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit erwartet werden können.
Das bedeutet, dass eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit bereits ab dem Kindergartenalter des jüngsten Kindes (mit dem 3. Lebensjahr) aufgenommen werden muss. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Ehe geschieden ist. Welcher Umfang zumutbar und welche Unterhaltskürzung bei Verletzung der Arbeitspflicht
möglich ist, werden die Gerichte ausgestalten müssen.
Der Maßstab für den Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) ist die Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Der Bedarf richtet sich also grundsätzlich nach den Einkünften vor der Geburt des Kindes. Darüber hinaus soll die Befristung sowie die Begrenzung des Unterhaltes nach der Scheidung zur Regel werden (§ 1578 b BGB). Maßstab für die Befristung wird nach der neuen Regelung sein, ob und in welchem Umfang durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige ehebedingten Nachteile können sich z.B. aus der Dauer der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung der Haushaltsführung und der Erwerbstätigkeit während der Ehe, der Dauer der Ehe ergeben.
Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine Karriere derart der Familie geopfert, kann weiterhin auf Unterhalt hoffen, bis er wieder den beruflichen Anschluss gefunden hat. Dieser Umstand ergibt sich bereits aus dem Zusammenspiel des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten mit dem Prinzip der fortwirkenden Mitverantwortung des früheren Ehepartners.
Der in der Ehe erreichte Standard ist nicht mehr der entscheidende, sondern noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit – und wenn ja, welche – nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss (§ 1574 BGB). Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden oder es ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich zu schließen.