Mit dem Tod einer Person tritt automatisch der so genannte Erbfall ein. Der Verstorbene ist dabei der Erblasser.
Erbe ist, wer bei Tod des Erblassers aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrages oder aufgrund des Gesetzes Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Vererbt werden nicht einzelne Gegenstände, sondern immer der ganze Nachlass.
Hierbei handelt es sich um das gesamte Vermögen mit allen Aktivwerten (z.B. Bankvermögen, Bargeld, Gegenstände, Grundstücke, Forderungen etc.) und mit allen Schulden.
Eine Person als Alleinerbe erhält mit dem Erbfall den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Sind mehrere Miterben vorhanden, ist jeder zu einem Bruchteil am gesamten Nachlass beteiligt. Bestimmte Nachlassgegenstände, z.B. ein Hausgrundstück, können also nicht für sich allein, sondern nur in der Gesamtheit vererbt werden.
Einzelne Miterben erlangen das Alleineigentum an bestimmten Gegenständen erst im Wege der Auseinandersetzung des Nachlasses. Hierfür kann der Erblasser seine Wünsche, wie aufgeteilt werden soll, durch eine Teilungsanordnung im Testament genau festlegen.
Es kann viel Streit und manche gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden, wenn diese Gegebenheiten bei der Abfassung eines Testaments oder Erbvertrages beachtet werden.
Wenn kein Testament vorliegt oder kein Erbvertrag abgeschlossen wurde, wird nach der so genannten gesetzlichen Erbfolge beerbt. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat mit der gesetzlichen Erbfolge eine Regelung getroffen, die sicherstellt, dass niemand ohne Erben stirbt.
Das gesetzliche Erbrecht geht von dem Grundsatz aus, dass in erster Linie die Verwandten des Erblassers als seine Erben eintreten, und zwar in ganz bestimmter Reihenfolge. Dabei werden die Erben zunächst nach „Ordnungen“ eingeteilt.
Wenn Erben 1. Ordnung vorhanden sind, schließen diese die Erben anderer Ordnungen aus. Das heißt also, dass für den Fall, dass Kinder, Enkel, Urenkel etc. vorhanden sind, die Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten etc. nicht mehr erben. Innerhalb einer Ordnung schließen ebenfalls die näheren Verwandten die entfernteren Verwandten aus.
Sind also z.B. Kinder vorhanden, schließen diese die Enkel aus. Ist aber z.B. ein Kind verstorben und hat selbst Kinder (Enkel des Erblassers) hinterlassen, treten diese für den Elternteil ein.
Die genaue Festlegung kann manchmal durchaus kompliziert sein, sodass hierbei in jedem Fall anwaltlicher Rat angebracht ist.
Es wird aufgefallen sein, dass in der dargestellten Aufstellung der Ehegatte eines Erblassers fehlt. Da der Ehegatte kein „Blutsverwandter“ des Erblassers ist, gehört der Ehegatte zu keiner Ordnung. Das heißt allerdings nicht, dass der Ehegatte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist.
Gesetzlich festgelegt ist nämlich, dass der Ehegatte in jedem Fall ein gesetzliches Erbrecht hat. Die Höhe des Erbanteils richtet sich danach, ob daneben noch Erben 1. Ordnung, 2. Ordnung, 3. Ordnung etc. vorhanden sind.
Bei der Berechnung ist dann auch noch zu berücksichtigen, dass neben dem Erbanteil gegebenenfalls noch ein erbrechtlicher Zugewinnausgleichsanteil einzubeziehen ist. Insofern ist festzuhalten, dass auch die diesbezügliche Berechnung durchaus kompliziert sein kann, sodass auch hierzu rechtliche Beratung angebracht erscheint.
In vielen Fällen werden die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge mit dem Willen des Erblassers nicht übereinstimmen. Er hat daher die Möglichkeit, die Vermögensaufteilung durch Testament oder durch Erbvertrag zu steuern.
Solche Regelungen werden „Verfügungen von Todes wegen“ genannt. Für die entsprechende Konstruktion im Einzelfall bedarf es einer detaillierten Feststellung der konkreten Verhältnisse, um darauf basierend die bestmögliche Regelung zu finden.
Neben dem Anspruch eines Erben spielt im Erbfall häufig auch der Pflichtteilsanspruch eine große Rolle.
Ein Pflichtteilsanspruch erwächst immer dann für bestimmte Personen, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat und bestimmte gesetzliche Erben dabei von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass pflichtteilsberechtigt nur die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers (sowie der eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner) sind.
Der Anspruch steht aber nur denjenigen zu, die, wäre kein Testament errichtet worden, als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen gewesen wären. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils.
Neben der letztweiligen Verfügung, die ja nur für den Fall des Todes des Erblassers wirksam wird, wird häufig auch darüber nachgedacht, eine Vermögensnachfolge zu Lebzeiten zu regeln. Häufiger Grund für eine solche Übertragung zu Lebzeiten ist, dass der Erblasser vermeiden will, dass sich die Erben nach seinem Tod streiten.
Es kommt nämlich vor, dass nach dem Tod des Erblassers Streit darüber entsteht, wer zur Rechtsnachfolge berufen ist und wie das Erbe aufgeteilt werden soll. Dies führt dann auch nicht selten zur Durchführung eines Erbschaftsprozesses.
Um einen solchen zu vermeiden, ist es sinnvoll, rechtzeitig professionelle Hilfe für die vorgerichtliche Klärung solcher Rechtsfälle in Anspruch zu nehmen.